AGB
AGB
Allgemeine Verkaufs-, Liefer- und Leistungsbedingungen der procedes i-d interior design GmbH
Diese Bedingungen sind Bestandteil unserer sämtlichen Angebote und Verträge über Lieferungen und Leistungen und gelten für alle laufenden und künftigen Geschäftsbeziehungen. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen werden, selbst bei Kenntnis, nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt.
1 Angebot / Vertragsschluss
1.1 Unsere Angebote und Kostenanschläge verstehen sich stets freibleibend.
1.2 Ein Vertrag kommt - mangels besonderer Vereinbarung - mit unserer schriftlichen Auftragsbestätigung zustande. Dies gilt bei Ergänzungen oder Änderungen von Verträgen entsprechend.
1.3 Sämtliche dem Kunden zugänglich gemachten Unterlagen, wie z.B. Abbildungen, technische Beschreibungen, Maß- und Gewichtsangaben, enthalten nur branchenübliche Annäherungswerte, soweit in den jeweiligen Vertragsspezifikationen nicht ausdrücklich etwas anderes geregelt ist. Änderungen dieser Unterlagen, Angaben und der Gegenstände selbst - z.B. Konstruktions- oder Formänderungen, Farbabweichungen - bleiben vorbehalten. Eine Beschaffenheitsvereinbarung kommt durch keine der Angaben in den vorgenannten Unterlagen zustande.
1.4 An allen diesen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Ohne unsere Zustimmung dürfen sie in keiner Weise anderweitig genutzt, insbesondere nicht vervielfältigt oder Dritten zugänglich gemacht werden.
1.5 Leisten wir auf Grund von Entwürfen oder anderen Unterlagen und Angaben des Kunden, ist dieser verpflichtet, uns von jeglichen auf die Verletzung von Urheberrechten, Patenten und dergleichen gestützten Ansprüchen Dritter freizustellen.
1.6 Serienmäßig hergestellte Gegenstände werden nach Muster oder Abbildung verkauft. Abweichungen in Struktur und Farbe gegenüber dem Ausstellungsstück bzw. der Abbildung bleiben vorbehalten, soweit diese in der Natur der verwendeten Materialien liegen und handelsüblich sind.
1.7 Mündliche oder fernmündliche Erklärungen sind, sofern sie durch uns nicht schriftlich bestätigt werden, unverbindlich.
2 Preise
Die Preise gelten für den in der Auftragsbestätigung aufgeführten Leistungs- und Lieferumfang. Mehr- oder Sonderleistungen werden gesondert gerechnet. Alle Preise verstehen sich rein netto in ausgewiesener Währung und sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ab Lemwerder ausschließlich Transport, Versicherung und Verpackung. Zu den Preisen kommt die Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu; bei Exportlieferungen kommen Zoll sowie Gebühren und andere öffentliche Abgaben hinzu.
Montagekosten sind, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, im Preis nicht enthalten.
3 Zahlungen
3.1 Die Vergütung für Leistungen und Lieferungen ist mit Rechnungsstellung, im Falle eines Werkvertrages, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, mit Abnahme ohne jeden Abzug zur Zahlung fällig. Der Kunde ist lediglich berechtigt, das Zweifache der voraussichtlichen Mängelbeseitigungskosten einzubehalten. Wir sind berechtigt, schon vor Fertigstellung des gesamten Leistungsumfanges dem jeweiligen Leistungsstand entsprechende Teilrechnungen auszustellen, die mit Zugang zur Zahlung fällig sind.
3.2 Ein Zahlungsverzug berechtigt uns, sämtliche Leistungen ohne Vorankündigung sofort bis zum Ausgleich der fälligen Forderungen einzustellen und den uns hierdurch entstehenden Schaden gegenüber dem Kunden geltend zu machen.
3.3 Im Verzugsfalle sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verlangen. Die Geltendmachung höherer Zinsen und weiterer Schäden im Falle des Verzuges bleiben unberührt.
3.4 Wir sind berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn uns nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Kunden wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung unserer offenen Forderungen durch den Kunden aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis (einschl. aus anderen Einzelaufträgen, für die derselbe Rahmenvertrag gilt) gefährdet wird.
4 Zurückbehaltung / Aufrechnung
Der Kunde darf seinerseits nicht mit Gegenansprüchen aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht aufgrund von Gegenansprüchen geltend machen, es sei denn, diese Gegenansprüche sind von uns anerkannt oder gerichtlich festgestellt. Ebenfalls darf der Kunde nur mit ausdrücklicher Zustimmung unsererseits etwaige Ansprüche gegen uns an Dritte abtreten. § 354a HGB bleibt hiervon unberührt.
5 Liefer- und Leistungszeiten, Gefahrübergang bei Lieferungen
5.1 Termine und Fristen für die Ausführung/Lieferung sind, wenn wir diese nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnen, nur ungefähr zu verstehen. Ihre Einhaltung durch uns setzt voraus, dass alle kaufmännischen und technischen Fragen zwischen den Vertragsparteien geklärt sind und der Kunde alle ihm obliegenden Verpflichtungen, wie z.B. die Beibringung von ihm zu beschaffender Unterlagen, Materialien, Druckdaten und der erforderlichen behördlichen Genehmigungen und der Leistung fälliger Zahlungen erfüllt hat. Ist dies nicht der Fall, so verzögert sich die Lieferzeit angemessen. Dies gilt nicht, soweit wir die Verzögerung zu vertreten haben. Sofern Versendung vereinbart wurde, beziehen sich Lieferfristen und Lieferfristen auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer und sonst mit dem Transport beauftragten Dritten.
5.2 Teillieferungen sind zulässig, soweit für den Kunden zumutbar.
5.3 Änderungen des Liefer- und Leistungsumfanges führen zu einer entsprechenden Änderung der Liefer- und Leistungspflichten. Im Falle der Änderung des Liefer- und Leistungsumfanges sind wir verpflichtet, die Leistung unter Beachtung etwaiger Lieferfristen aufzunehmen und binnen angemessener Frist fertigzustellen.
5.4 Wir haften nicht für eine Verzögerung oder Unmöglichkeit der Ausführung, die eintritt durch Streik, Aussperrung, Betriebsstörungen jeder Art oder durch sonstige Umstände, die von uns nicht zu vertreten sind. Verzögert sich die Leistungserbringung durch von uns nicht zu vertretende Umstände, verlängern sich etwaig vereinbarte Fertigstellungstermine um die Dauer der Unterbrechung zzgl. eines Zuschlages für die Wiederaufnahme der Arbeiten. Wird die Ausführung aus von uns nicht zu vertretenden Gründen für einen längeren Zeitraum, d.h. länger als 14 Werktage unterbrochen, ohne dass die Leistung dauernd unmöglich wird, so sind die ausgeführten Leistungen nach Vertragspreisen abzurechnen und es sind uns außerdem die Kosten zu vergüten, die uns bereits im Hinblick auf den noch nicht erbrachten Teil der Leistungen schon entstanden sind, es sei denn es liegt ein Fall höherer Gewalt vor. Sind die hindernden Umstände für die Unterbrechung/Verzögerung von dem Kunden zu vertreten, haben wir einen Anspruch auf den Ersatz des uns nachweislich entstandenen Schadens einschließlich des entgangenen Gewinns. Im Übrigen bleibt unser Anspruch auf angemessene Entschädigung unberührt. Eine etwa vereinbarte Vertragsstrafe gilt unter diesen Umständen ebenfalls als nicht verwirkt.
5.5 Geraten wir mit unserer Lieferung oder Leistung in Verzug, so kann der Kunde nach der gesetzlichen Regelung vom Vertrag zurücktreten und/oder Schadenersatz verlangen. Die Haftung auf Schadenersatz für Verzugsschäden ist ausgeschlossen, es sei denn, es liegt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit von uns oder unseren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen vor oder aber Leben, Körper und/oder Gesundheit sind verletzt. Die Haftung für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegen. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit der vorstehenden Regelung nicht verbunden.
5.6 Die Gefahr geht auch bei frachtfreier Lieferung wie folgt auf den Kunden über:
a) bei Lieferung ohne Montage, wenn sie zum Versand gebracht oder abgeholt worden ist. Auf Wunsch und Kosten des Kunden wird die Lieferung von uns gegen die üblichen Transportrisiken versichert;
b) bei Lieferung mit Montage am Tag der Übernahme durch den Kunden. Wenn der Versand, die Zustellung, der Beginn, die Durchführung der Montage, die Übernahme durch den Kunden aus von dem Kunden zu vertretenden Gründen verzögert wird oder der Kunde aus sonstigen Gründen in Annahmeverzug kommt, so geht die Gefahr auf den Kunden über.
6 Eigentumsvorbehalt
6.1 Die Gegenstände der Lieferungen (Vorbehaltsware) bleiben bis zur Erfüllung sämtlicher uns gegen den Kunden aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche unser Eigentum. Soweit der Wert aller Sicherungsrechte, die uns zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 20 % übersteigt, werden wir auf Wunsch des Kunden einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben; uns steht die Wahl der Freigabe zwischen verschiedenen Sicherungsrechten zu.
6.2 Wir sind berechtigt, den Liefergegenstand auf Kosten des Kunden gegen Diebstahl, Bruch-, Feuer-, Wasser und sonstige Schäden zu versichern, sofern nicht der Kunde selbst die Versicherung nachweislich abgeschlossen hat.
6.3 Der Kunde ist verpflichtet, den Liefergegenstand pfleglich zu behandeln. Soweit Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, hat der Kunde diese auf eigene Kosten regelmäßig durchzuführen.
6.4 Der Kunde ist berechtigt, den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Fakturaendbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) unserer Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob der Liefergegenstand ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, so lange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt und nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder eine Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
6.5 Die Verarbeitung oder Umbildung des Liefergegenstandes durch den Kunden wird stets für uns vorgenommen. Wird der Liefergegenstand mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Liefergegenstandes zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für den unter Vorbehalt gelieferten Liefergegenstand. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheit die zu sichernden Forderungen um mehr als 20% übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
6.6 Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir zu Rücknahme des Liefergegenstandes nach fruchtloser Mahnung berechtigt und der Kunde zur Herausgabe verpflichtet. Wir sind nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt; der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.
7 Aufstellung und Montage
Für die Aufstellung und Montage gelten, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, folgende Bestimmungen:
7.1 Der Kunde ist dafür verantwortlich, dass die Montage ohne Behinderung durch Dritte und ohne Unterbrechung durchgeführt werden kann. Er ist weiterhin dafür verantwortlich, dass Durchgänge und Türen so dimensioniert sind, dass die einzubauenden Elemente ungehindert transportiert werden können. Der Kunde stellt für die Zwischenlagerung der Innenwandelemente geeignete, ausreichend große Flächen und Räume kostenfrei zur Verfügung. Die Festlegung von Lagerflächen und/oder -räumen erfolgt in Abstimmung mit dem Montageablauf, der Anlieferungsmenge und dem Anlieferungsrhythmus. Der Kunde ist dafür verantwortlich, dass die klimatischen Bedingungen der Lagerflächen und –räume keine schädlichen Einwirkungen auf Elemente und Zubehörteile haben, auch nicht bei längerer Lagerdauer.
7.2 Für die Lagerung von Kleinteilen, Werkzeugen etc. sind vom Kunden abschließbare Räume zur Verfügung zu stellen. Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass die Einbauräume ausreichend beleuchtet, gleichmäßig beheizt und gesäubert sind. Der Kunde hat auf seine Kosten den Baustrom zu übernehmen und diesen rechtzeitig zur Verfügung zu stellen.
7.3 Angrenzende Bauteile müssen hinsichtlich Gestalt, Lage, Struktur, Festigkeit und bauphysikalischen Eigenschaften so geschaffen sein, dass sie einen ordnungsgemäßen Anschluss der umsetzbaren Innenwandkonstruktion gewährleisten und die bauphysikalischen Werte, welche zwischen den Parteien gesondert vereinbart sind, ermöglichen. Auflagen und Anschlussflächen müssen die Anforderungen der Verbindungskonstruktionen und des Verbindungsmittels erfüllen. Sie müssen eben, ohne Struktur, Risse oder ähnliches sein.
Die Festigkeitseigenschaften des Materials müssen die Aufnahme und die Funktionstüchtigkeit der Befestigungsmittel langfristig gewährleisten. Dauernde Wechselbeanspruchung durch die Nutzung des Gebäudes und der Räume sind zu berücksichtigen.
7.4 Vor Montagebeginn hat der Kunde die nötigen Angaben über die Lage geführter Strom-, Gas-, Wasserleitungen oder ähnliche Anlagen sowie die erforderlichen statischen Angaben, insbesondere hinsichtlich der Belastungsmöglichkeiten der Decken, unaufgefordert zur Verfügung zu stellen.
7.5 Verzögert sich die Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme durch nicht von uns zu vertretene Umstände, so hat der Kunde im angemessenen Umfang die Kosten für Wartezeit und zusätzlich erforderliche Reisen unserer Mitarbeiter oder des eingesetzten Montagepersonals zu tragen.
7.6 Verlangen wir nach Fertigstellung die Abnahme der Lieferung, so hat sie der Kunde unverzüglich vorzunehmen. Der Abnahme steht es gleich, wenn der Kunde den Liefergegenstand in Gebrauch genommen hat.
8 Gewährleistung und Mängelrüge
8.1 Die Gewährleistungsanrechte des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
8.2 Wir leisten für unsere Lieferungen/Leistungen mit der Maßgabe Gewähr, dass wir rechtzeitig gerügte und nicht verjährte Mängel auf unsere Kosten im Wege der Nacherfüllung beseitigen oder nach unserer Wahl im Wege der Ersatzlieferung Ersatzware liefern oder fehlerhafte Teile austauschen. Mängelrügen des Kunden haben unverzüglich schriftlich zu erfolgen. Die Gewährleistungsrechte des Kunden sind zunächst darauf beschränkt, Nacherfüllung in Form der Beseitigung des Mangels zu verlangen; bei Fehlschlagen der Beseitigung steht dem Kunden das Recht zu, die weiteren Gewährleistungsrechte geltend zu machen, wobei das Fehlschlagen im vorgenannten Sinn erst nach dem zweiten erfolglosen Beseitigungsversuch vorliegt.
8.3 Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach Gefahrenübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung oder aufgrund besonderer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden Kunden oder von Dritten unsachgemäß Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.
8.4 Ansprüche auf Nacherfüllung verjähren in zwölf Monaten ab gesetzlichen Verjährungsbeginn; entsprechendes gilt für Rücktritt und Minderung. Diese Frist gilt nicht, soweit das Gesetz gem. §§ 438 Abs. 1 Nr. 2 (Bauwerk und Sachen für Bauwerke), 479 Abs. 1 (Rückgriffsanspruch) und 634a Abs. 1 Nr. 2 (Baumängel) BGB längere Fristen vorschreibt, bei Vorsatz, bei arglistigem Verschweigen des Mangels sowie bei Nichteinhaltung einer Beschaffenheitsgarantie. Die gesetzlichen Regelungen über Ablaufhemmung, Hemmung und Neubeginn der Fristen bleiben unberührt.
8.5 Zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung sind wir erst nach Zahlung eines unter Berücksichtigung des Mangels angemessenen Teils des Vertragspreises verpflichtet.
8.6 Ansprüche des Kunden wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Kunden verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch.
8.7 Für den Ersatz von Folgeschäden haften wir nur im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unsererseits oder unserer Erfüllungsgehilfen. Eine Haftung für die Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit bleibt von der Haftungsbeschränkung ebenso ausgenommen, wie die Haftung bei der Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten. Die Haftung für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit unsererseits oder unserer Erfüllungsgehilfen vorliegen. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
9 Sonstige Haftung und Schadenersatzansprüche
9.1 Jede sonstige über die vorstehende Ziffer 8 hinausgehende Haftung unsererseits für direkte oderindirekte Schäden, einerlei aus welchem Rechtsgrund, ist ausgeschlossen, es sei denn, die Schäden beruhen auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch unser Leitenden Angestellten. Eine Haftung bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten und der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit unsererseits oder durch unsere Erfüllungsgehilfen bleibt ebenfalls unberührt. Die Haftung für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit unsererseits oder unserer Erfüllungsgehilfen vorliegen. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit der vorstehenden Regelung nicht verbunden.
9.2 Unsere Haftung für Schadenersatz für Folgeschäden an anderen Sachen als der gelieferten Sache selbst oder am sonstigen Vermögen des Kunden ist ausgeschlossen, soweit wir nachweisen können, dass die Pflichtverletzung nur leicht fahrlässig erfolgte und die Schäden nicht Ergebnis einer wesentlichen Vertragsverletzung sind. Diese Haftungsfreizeichnung gilt nicht, soweit wir in der Lage sind, Deckung für den eingetretenen Schaden im Rahmen einer Betriebs- oder Produkthaftpflichtversicherung zu erhalten, soweit eine solche besteht.
10 Erfüllungsort, /Gerichtsstand / Rechtswahl/ Salvatorische Klausel
10.1 Erfüllungsort ist Lemwerder, Deutschland.
10.2 Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertrag mit dem Kunden einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist Bremen, Deutschland.
10.3 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.
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10.4 Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Kunden einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen Regelung möglichst nahe kommt.